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Lebensmittelkennzeichnung

Die Kennzeichnung von Lebensmitteln durch die Lebensmittelinformationsverordnung (LMIV, VO 1169/2011) in der Europäischen Union geregelt. Die Regelung zur allgemeinen Lebensmittel-Kennzeichnung muss seit dem 13.12.2014 zwingend angewendet werden, die Nährwertkennzeichnung wird ab 13.12.2016 verbindlich.

Andere diesbezügliche Gesetzgebungen werden durch die LMIV abgelöst.

Hier ein kleiner Überblick zu den Kennzeichnungselementen, der allerdings nur als richtungsweisend verstanden werden darf.

Ausnahmen und zusätzliche Angaben für  bestimmte Lebensmittel können hier nicht dargestellt werden.

§           Verkehrsbezeichnung: Durch die Verkehrsbezeichnung wird das Produkt eindeutig und sachlich beschrieben.

§           Zutatenverzeichnis: Liste aller Zutaten in der Reihenfolge ihres Gewichtsanteils.

Jedoch müssen Zutaten, die unter 2% enthalten sind nicht in absteigender Reihenfolge und ohne prozentualen Anteil angegeben werden.

§           Mindesthaltbarkeitsdatum: Gibt an, bis zu welchem Zeitpunkt das ungeöffnete und richtig gelagerte Lebensmittel seine maßgeblichen Qualitätseigenschaften wie Geschmack und Geruch behält. Bei leicht verderblichen Lebensmitteln wie Hackfleisch muss ein Verbrauchsdatum aufgebracht werden.

§           Füllmenge: Gibt Auskunft über das Gewicht oder das Volumen des enthaltenen Lebensmittels.

§           Firmenanschrift: Es kann aber auch der Verpacker oder Verkäufer angegeben sein, ohne dass darauf hingewiesen werden muss.

§           Allergenkennzeichnung: Allergene gemäß Vorgabe müssen angegeben und hervorgehoben, gedruckt sein.

§           Brennwert (Energie) und Nährwertangaben: Vorgeschriebene Angaben: Energie, Fett, gesättigte Fettsäuren, Kohlenhydrate, Zucker, Eiweiß und Salz müssen in Tabellenform (sofern der Platz ausreicht) angegeben werden. Die Nährwerte müssen bezogen auf 100 g oder 100 ml angegeben werden, um besser vergleichbar zu sein.